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Satzung der Freiburger Turnerschaft von 1844 e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1844 gegründete Verein führt den Namen "Freiburger Turnerschaft von 1844" (kurz FT 1844 Freiburg). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V".
Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Grundsätze

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Förderung von Breiten- Leistungs- Präventions- und Rehabilitationssport, die sportliche Freizeitgestaltung, die Bewegungserziehung von Kindern und Jugendlichen, den Betrieb von Kindergärten und Schulen, die Jugenderholung, die internationalen Begegnungen und den Betrieb eines Schwimmbades.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Vorstand kann eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der Verein erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sports.

 


B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder online über die Website des Vereins in Textform an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils ist ausreichend.

Die Abgabe des Antrages bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand innerhalb von drei Monaten die endgültige Aufnahme nicht abgelehnt hat. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der erlassenen Ordnungen unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an welchem sie beantragt wird.

Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr, ausgenommen bei Mitgliedern, die ihren ständigen Wohnsitz außerhalb eines Umkreises von 50 km haben. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Daneben ist eine Mitgliedschaft auf Zeit möglich. In diesem Fall ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom Verein zu bestätigen. Die Mindestdauer beträgt 3 Monate, die Höchstdauer 12 Monate. Für Kurzzeitmitgliedschaften wird ein in der Höhe auf Empfehlung des Finanzausschusses vom Vorstand festzulegender Zusatzbeitrag erhoben.
 


§ 4 Ehrungen

Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

Zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden, Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Vorstands Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erforderlich.

Die nach Abs. 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

Einzelheiten sind in der Ehrungsordnung geregelt.
 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Schrift- oder Textform an den Verein (Geschäftsstelle) bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer eines Jahres bis dahin erfüllt ist. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Die Erklärung eines sorgeberechtigten Elternteils ist ausreichend.

Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen, die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes vom Fachausschuss für Rechts- und Sozialfragen ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht. Das Nähere regelt die Rechtsordnung.
 

 


C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
§ 6 Beiträge und Gebühren

Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Für die Benutzung bestimmter Sportstätten und Sportangebote werden zusätzliche Entgelte, Zusatzbeiträge, für zusätzliche Kurse Kursgebühren erhoben.

Mitgliedsbeiträge (Grund- und Zusatzbeiträge) sind Jahresbeiträge. Sie werden im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung können die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden. Bei Zahlung durch Überweisung oder Barzahlung muss die Beitragszahlung (Jahresbeitrag) unmittelbar nach Rechnungsstellung erfolgen. Kursgebühren sind vor Beginn der Kurse zu bezahlen. Zusätzliche Entgelte werden nach Anfall oder im Turnus der Mitgliedsbeiträge entrichtet.

Vereinsmitglieder können gegen Forderungen des Vereins nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Grundbeiträge werden von der Mitgliederversammlung, Zusatzbeiträge, zusätzliche Entgelte, Aufnahme-, Kurs- und Verwaltungsgebühren vom Vorstand festgesetzt und in der Gebührenordnung bzw. gesonderten Entgelttabellen veröffentlicht, die Teil der Finanzordnung sind.

Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand in der Finanzordnung festlegt.

Der Vorstand ist auf Empfehlung des Fachausschusses für Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit an Preiserhöhungen anzugleichen. Maßgebend ist im Anhebungsfall der sogenannte Verbraucherpreisindex.

Mitglieder die in Not sind, können die Beiträge gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Einzelheiten sind in der Finanzordnung geregelt.

Die Rückerstattung von Beiträgen oder Kursgebühren bei vom Verein nicht zu vertretenden Ausfällen von Übungsstunden oder Kursen ist nicht möglich. Die Kündigung von Berechtigungen, für die Zusatzbeiträge erhoben werden, hat schriftlich oder in Textform einen Monat zum Quartalsende an die Geschäftsstelle zu erfolgen und wird erst durch die Ausstellung eines neuen Mitgliedsausweises gültig.

 

§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über Vermögensangelegenheiten ist Volljährigkeit erforderlich.

Mitglieder ab 14 Jahre üben die in der Sport- und Jugendordnung festgelegten Rechte aus.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins Sport betreiben. Die Mitwirkung in Sportarten, für die Zusatzbeiträge erhoben werden, ist vor der Mitwirkung dem Verein (Geschäftsstelle) mitzuteilen.

Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.

Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten. Den berechtigten Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Jeder Änderung der persönlichen Anschrift, Mailadresse und der Bankverbindung ist sofort dem Verein (Geschäftsstelle) mitzuteilen. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. 
 


§ 8 Haftung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Inanspruchnahme eines Vereinsangebotes oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein im Übrigen nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
 

 


D. Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitglieder- und Delegiertenversammlung
b) Präsident und seine Vizepräsidenten
c) der Vorstand
d) die Fachausschüsse.
 
 

§ 10 Mitglieder- und Delegiertenversammlung

1. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks, Veräußerung von Vereinseigentum über 75.000,00 Euro Verkehrswert im Einzelfall, Vorhaben, die für ein Einzelobjekt Fremdkapital oder dingliche Belastungen in Höhe von mehr als 300.000,- Euro erfordern, Gewährung von Bürgschaften, Neufestsetzung des Grundbeitrages.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig:

  • Die Beschlussfassungen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gezählt.
  • Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 500 stimmberechtigten Mitgliedern in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • Zur Änderung des Satzungszwecks ist eine ¾-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.


Der Präsident kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

2. Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung umfasst 64 gewählte Delegierte zuzüglich des/der Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten, Mitglieder des Vorstandes, 2 hauptamtlichen Mitarbeitern und zwei Jugendsprechern. Die Delegierten werden jeweils für 4 Jahre gewählt.
Die Delegiertenversammlung ist vereinsöffentlich. Rederecht erhält zu einem Tagesordnungspunkt jedes Vereinsmitglied auf Antrag von 5 Delegierten.
Die Einzelheiten des Vorschlagsrechts, der Erstellung der Wahllisten und der Durchführung der Wahl und der Bestellung von Stellvertretern gewählter Delegierter sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Die Delegiertenversammlung ist zuständig bei:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses.
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  • Entlastung des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der einzelnen Vorstandsmitglieder. 
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und außerordentliche Vorhaben, die für ein Einzelobjekt Fremdkapital oder dingliche Belastungen in einer Höhe von 150.000,- Euro bis 300.000,- Euro erfordern.  
  • Wahl und Amtsenthebung des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  • Verleihung von Ehrungen gemäß § 4 Absatz 2, Entscheidungen über Berufungen bei Ausschlüssen von der Mitgliedschaft.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.

 

Die Delegiertenversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist erneut eine Delegiertenversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden weder als Ja- noch als Nein-Stimmen gezählt.

Der Präsident kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von 17 der gewählten Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand gefordert wird. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist spätestens innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Tagesordnungspunkte einer außergewöhnlichen Delegiertenversammlung können nur solche sein, die zu der Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Delegiertenversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Delegiertenversammlung entsprechend. Findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, so kann im gleichen Quartal nicht zusätzlich eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden.
 

3. Gemeinsame Vorschriften für Mitglieder- und Delegiertenversammlung

In jedem Geschäftsjahr wird bis spätestens 31.07. eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt, sofern über Fragen gemäß § 10 Ziffer 1 a entschieden werden soll. Ist dies nicht der Fall, so findet in jedem Geschäftsjahr bis zum 31.07. eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.

Die Einladung zu Mitglieder- und Delegiertenversammlungen unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten in der FT-Information oder schriftlich oder in Textform spätestens drei Wochen vor der jeweiligen Versammlung an die durch das Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. Mailadresse. Bei schriftlicher Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung folgenden Werktag.

Anträge und Wahlvorschläge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung, bei Wahlvorschlägen mit schriftlicher Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen, einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies ist zwingend, wenn ein Antrag die Unterstützung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder von mindestens 17 der gewählten Delegierten hat.

Über die in den Mitglieder- und Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen finden grundsätzlich in Präsenzform statt. Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist der Vorstand berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Durchführung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung auf dem Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Näheres regelt § 16 der Satzung.
 


§ 11 Präsident/Vizepräsident

Der Präsident repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er leitet die Mitglieder- und Delegiertenversammlung. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. An den Sitzungen der Organe des Vereins kann er jederzeit mit Sitz und Stimme teilnehmen. Die Vertretung des Präsidenten nehmen die Vizepräsidenten wahr, auf die dann die Bestimmungen über den Präsidenten analog Anwendung finden.

Dem Präsidenten steht ein bis zu 22 Personen umfassender Beirat zur Seite. Aufgabe dieser Beiräte ist es, den Verein bei allen Fragen und Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung mit Rat und Tat zu unterstützen. Zu Beiräten sollen im öffentlichen Leben oder in der Sportführung an herausragender Stelle stehende Personen, die sich um die Leibeserziehung im weitesten Sinne verdient gemacht haben, berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Präsidenten für zwei Jahre. Eine Mitgliedschaft der Beiräte im Verein ist wünschenswert.
 

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens sechs, höchstens acht Vorstandsmitgliedern, die kraft ihres Amtes Vorsitzende ihrer Fachausschüsse sind. 

Besondere Vertreter können gemäß § 30 BGB bestellt werden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstandsvorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a) Freizeitsport,
b) Wettkampf- und Leistungssport,
c) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen,
d) Liegenschaften und Technik,
e) Öffentlichkeitsarbeit,
f) Rechts- und Sozialfragen.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter angestellt werden. Der/die Geschäftsführer/in nimmt in der Regel mit Sitz und Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Alles Weitere regeln die vom Vorstand nach Beratung in den Fachausschüssen zu verabschiedenden Ordnungen.

Der Vorstandsvorsitzende wird jeweils für vier Jahre gewählt, die Vorstandsmitglieder für drei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste Mitglieder- oder Delegiertenversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist Nachwahl erforderlich.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

Der Vorstandsvorsitzende kann an allen Sitzungen der Organe mit Sitz und Stimme teilnehmen.
 


§ 13 Ausschüsse und Kommissionen 

Für die in § 12 festgelegten Aufgabenbereiche werden, soweit erforderlich, zusätzlich Fachausschüsse tätig. Diese Fachausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung und des Vorstandes zu beachten. Im Einzelnen bestimmen sich Aufgabenkreis und Arbeitsweise nach den in den entsprechenden Ordnungen festgelegten Grundsätzen.

Vorsitzender dieser Fachausschüsse sind die für den jeweiligen Aufgabenbereich von der Mitgliederversammlung und/oder der Delegiertenversammlung gewählten Vorstandsmitglieder. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden von den Mitgliedern der Fachausschüsse aus ihrer Mitte gewählt.

Die Mitglieder der Fachausschüsse, die in der Regel mit dem Vorsitzenden nicht mehr als sieben Mitglieder haben sollen, werden vom Vorstandsvorsitzenden auf zwei Jahre berufen. Ausgenommen hiervon ist der Fachausschuss Wettkampf- und Leistungssport, dem die einzelnen Abteilungsleiter oder deren Vertreter angehören.

Der Fachausschuss für Freizeitsport berät und koordiniert die Maßnahmen zur Entwicklung und Durchführung des Freizeitsports im Verein. Er ist für die Durchführung aller freizeitsportlichen Veranstaltungen verantwortlich.

Der Fachausschuss für Wettkampf- und Leistungssport berät und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des ihren Bereich betreffenden Sports und führt die Gemeinschaftsveranstaltungen, an denen ihre Sportarten beteiligt sind, durch.

Der Fachausschuss für Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen legt die Grundsätze für die Finanzwirtschaft des Vereins fest, erarbeitet den Entwurf des Haushaltsplanes, berät den Rechnungsabschluss und steht dem Vorstand in allen Sachfragen bei.

Der Fachausschuss für Liegenschaften und Technik ist für die technische Betreuung der Anlagen eingesetzt und richtet seine Arbeit in erster Linie so ein, dass das Anlagevermögen des Vereins erhalten bleibt und zweckentsprechend genutzt werden kann.

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit erstellt eine langfristige Planung, die vom Vorstand zu genehmigen ist, und richtet seine Aufgabenstellung für die Öffentlichkeitsarbeit sowie das Presse- und Informationswesen danach aus.

Der Fachausschuss für Rechts- und Sozialfragen ist neben seiner beratenden Aufgabe zuständig:
a) bei Beitragserlass auf Grund geltend gemachter Notlage,
b) bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,
c) bei Streitigkeiten von Mitgliedern der Vereinsorgane über deren Zuständigkeit,
d) bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organe und dessen Organmitgliedern,
e) für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnungen der Vereinsorgane in Form des Verweises, der Disqualifikation bis zu einem Jahr, des begrenzten oder unbegrenzten Verbotes des Betretens der Anlagen des Vereins oder des Ausschlusses.
f) Bei allen Maßnahmen im Sinne der Ziffer e) ist mit aufschiebender Wirkung die erste Berufungsinstanz der Vorstand. Im Falle des Ausschlusses ist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zweite Berufungsinstanz, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
g) Sofern eine Anordnung des Vorstandes Gegenstand des Verfahrens oder dieser unmittelbar beteiligt ist, tritt an die Stelle des Vorstandes als erste Berufungsinstanz der Präsident zuzüglich zweier von diesem zu berufender Mitglieder des Beirates als Beisitzer.

Die beiden nach der Sport- und Jugendordnung alljährlich zu wählenden Jugendsprecher im Alter von 16 - 21 Jahren (je einer männlich, einer weiblich) werden bei der Behandlung von überfachlichen Jugendfragen zu Sitzungen der einzelnen Fachausschüsse hinzugezogen. Der Jugendausschuss und die beiden Jugendsprecher erfüllen die gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege.
 


§ 14 Rechnungsprüfer

Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Jährlich wird ein Prüfer gewählt. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Präsidium, Vorstand und Fachausschüssen angehören, soweit es sich um den Prüfungszeitraum handelt.

Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Führung aller Kassen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
 


§ 15 Abteilungen

Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber dem Fachverband, soweit diese Vertretung im Einzelfall nicht vom Vorstand wahrgenommen wird.

Die Abteilungen werden von einer ehrenamtlichen Abteilungsleitung geleitet, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Abteilungsleitung muss mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem Kassenwart (sofern eine eigene Kasse geführt wird) und dem Schriftführer bestehen. Die Wahl in die Abteilungsleitung erfolgt für eine Amtszeit von 2 Jahren. Falls mehr als ein Drittel der Amtsträger vor Ablauf ausscheidet, ist, sofern die ordentliche Abteilungsversammlung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate ansteht, eine außerordentliche Abteilungsversammlung zum Zwecke der Nachwahl durchzuführen. Gleiches gilt grundsätzlich im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Abteilungsleiters.

Die Abteilungsleitungen sind fachlich selbständig. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

Abteilungsveranstaltungen von größerer oder überregionaler Bedeutung müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden.
 

Die Aufnahme von Krediten ist Abteilungen des Vereins nicht gestattet. Die Eröffnung von Bankkonten und die Führung von Kassen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

Die Erhebung und Höhe von Zusatzbeiträgen innerhalb einer Abteilung ist vorab vom Vorstand zu genehmigen.

Soweit Abteilungen oder deren Organe gegen eine der vorstehenden Regelungen verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen hat, sind diese verpflichtet, dem Verein diese Aufwendungen zu erstatten.

Der Vorstand des Gesamtvereins ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn:
die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist;
- die Abteilungsleitung in grober Weise beharrlich gegen diese Satzung verstößt;
- die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann.
Mit dieser Maßnahme verliert die bisherige Abteilungsleitung ihre Befugnisse. Die kommissarische Abteilungsleitung besteht aus mindestens 3 Personen. Sie hat alle Rechte nach dieser Satzung. Sie hat alsbald die Wahl einer ordentlichen Abteilungsleitung zu veranlassen.

Der Vorstand des Gesamtvereins hat nach der Einsetzung einer kommissarischen Abteilungsleitung innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen und über die getroffenen Maßnahmen zu berichten. Die Abteilungsversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit über die Bestätigung der vorläufigen Maßnahmen des Vorstandes.
 

 


E. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen im Verein

Der Vorstand kann entscheiden, die Teilnahme an Sitzungen der Organe des Vereins ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Er kann auch die Durchführung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation vorsehen. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist abweichend Satz 2 die Teilnahme durch Anwesenheit am Versammlungsort zu ermöglichen.

Die Einladung zu einer Sitzung nach § 16 Absatz 1 muss im Rahmen der Einberufung Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten werden spätestens drei Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen.

In der Sitzung nach § 16 Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags-, und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen in der Sitzung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Teilnahme oder in der Wahrnehmung beeinträchtigt sind.

In Sitzungen nach § 16 Absatz 1 kann die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.

Sitzungen nach § 16 Absatz 1 dürfen nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies durch einen entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Die Versammlungsleitung hat Beginn, Unterbrechung, Fortsetzung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit beantragt wird, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen. Sitzungen und deren Übertragung dürfen durch die Mitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Organe und Gremien des Vereins, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.

 


§ 17 Auflösung des Vereins

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende, das Vorstandsmitglied für Rechts- und Sozialfragen und das Vorstandsmitglied für Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation der Stadt Freiburg i. Br. zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bewegungserziehung verwendet werden muss.



Freiburg, April 2022

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